LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.2013
6 Sa 1556/12
Normen:
SGB VI § 102; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 332/12

Auslegung Zusage einer BetriebsrenteErwerbsunfähigkeit und Erwerbsminderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1556/12

DRsp Nr. 2013/24378

Auslegung Zusage einer BetriebsrenteErwerbsunfähigkeit und Erwerbsminderung

Die Zusage einer Betriebsrente für den Fall des Eintritts der "dauerhaften Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" ist dahingehend auszulegen, dass auch eine zeitlich auf die Höchstdauer von 3 Jahren befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. eine "dauernde Erwerbsminderung" darstellt.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2012 - 21 Ca 332/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.545,12 EUR (in Worten: Viertausendfünfhundertfünfundvierzig und 12/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Juli 2012 einen Zuschuss zur Erwerbsminderungsrente in Höhe von 101,01 EUR (in Worten: Hunderteins und 01/100 Euro) brutto monatlich zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 102; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente beanspruchen kann.