LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2020
8 Sa 817/19
Normen:
KraftfahrerTV Bund § 1; KraftfahrerTV Bund § 3 Abs. 3; KraftfahrerTV Bund § 3 Abs. 4; KraftfahrerTV Bund § 3 Abs. 5; KraftfahrerTV Bund § 4; KraftfahrerTV Bund § 5; KraftfahrerTV Bund § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 191/19

Auslegung von TarifverträgenTatsächliche Leistung von Überstunden zur Berücksichtigung bei der tariflichen MonatsarbeitszeitTarifliche Berechnungsvorgaben bei tatsächlich geleisteten Überstunden

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 817/19

DRsp Nr. 2021/74

Auslegung von Tarifverträgen Tatsächliche Leistung von Überstunden zur Berücksichtigung bei der tariflichen Monatsarbeitszeit Tarifliche Berechnungsvorgaben bei tatsächlich geleisteten Überstunden

1) Zur Begründung des Geltungsbereichs zur Anwendung des § 3 Kraftfahrer Bund ist es erforderlich, dass die Überstunden im erforderlichen Umfang tatsächlich geleistet worden sein müssen; sie können nicht pauschal nach § 3 Abs. 3 bis 5 KraftfahrerTV in das Stundenkonto einbezogen werden. 2) In die Berechnung tatsächlich geleisteter Überstunden fließen Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage in Höhe der tariflich regelmäßigen Stundenzahl ein. Sie dürfen nicht mit Null Stunden angesetzt werden.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den Grundsätzen der für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert.