LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2010
26 Sa 2202/09
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel (GTV vom 4. September 2008) § 6a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7288/09

Auslegung von Tarifverträgen; Verrechnung einer Tariflohnerhöhung individualrechtlich mit einer übertariflichen Vergütung; Anrechnungsfestigkeit und Wirksamkeit eines Anrechnungsvorbehalts

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 2202/09

DRsp Nr. 2010/10771

Auslegung von Tarifverträgen; Verrechnung einer Tariflohnerhöhung individualrechtlich mit einer übertariflichen Vergütung; "Anrechnungsfestigkeit" und Wirksamkeit eines Anrechnungsvorbehalts

1. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich mit einer übertariflichen Vergütung verrechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. 2. Danach war der durch die Beklagte (O. R. Supermarkt GmbH) übertariflich im Dezember 2007 gezahlte Betrag nicht anrechnungsfest. Die Verrechnung war einzelvertraglich zulässig. Die Beklagte hat sich eine entsprechende Tilgungsbestimmung in dem Leistungsschreiben aus Dezember 2007 wirksam vorbehalten. Der Vorbehalt genügt den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB.