1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 15. April 2009, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Auslegung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Bereich Länder (TV-L) hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Vollzeittätigkeit der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 12.11.1984 bei dem Beklagten in Vollzeit als A. in der R.-K. P. L. in B. R. beschäftigt. Ihr monatliches Entgelt beträgt € 2.743,20 brutto.
Der Beklagte verlangt von der Klägerin eine Arbeitszeit von 40,1 Stunden pro Woche, die die Klägerin auch ableistete.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Bereich Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
Die vorliegend maßgebliche Norm lautet:
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