1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 15. April 2009, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Auslegung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, Bereich Länder (TV-L) hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Vollzeittätigkeit des Klägers.
Der Kläger ist seit 01.11.1997 bei dem Beklagten in Vollzeit als Arbeiter in der R.-K. P. L. in B. R. beschäftigt. Sein monatliches Entgelt beträgt € 2.166,49 brutto.
Der Beklagte verlangt von dem Kläger eine Arbeitszeit von 40,1 Stunden pro Woche, die der Kläger auch ableistete.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Bereich Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
Die vorliegend maßgebliche Norm lautet:
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