BAG - Urteil vom 20.09.2016
9 AZR 429/15
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2016 (TV-Ärzte/VKA) § 22; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2016 (TV-Ärzte/VKA) § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 11 Nr. 73
BB 2016, 3060
NZA 2017, 76
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 74/15
ArbG Braunschweig, vom 25.11.2014

Auslegung von TarifnormenBezahlter Jahresurlaub in der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EGAbweichungen vom BUrlG durch TarifregelungenUrlaubsgeldberechnung bei tatsächlicher Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 429/15

DRsp Nr. 2016/19069

Auslegung von Tarifnormen Bezahlter Jahresurlaub in der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG Abweichungen vom BUrlG durch Tarifregelungen Urlaubsgeldberechnung bei tatsächlicher Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft

Orientierungssatz: Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 22 TV-Ärzte/VKA sind die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Ein anderes Verständnis wäre mit § 1 BUrlG nicht vereinbar.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Juni 2015 - 4 Sa 74/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2016 (TV-Ärzte/VKA) § 22; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2016 (TV-Ärzte/VKA) § 27 Abs. 1;

Tatbestand: