BAG - Urteil vom 02.11.2016
10 AZR 615/15
Normen:
Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für das in Berlin stationierte Kabinenpersonal der Easyjet Airline Company Ltd. (VTV Kabine 2) vom 14.05.2013 § 5 Abs. 9;
Fundstellen:
AP Luftfahrt Nr. 36
BB 2017, 371
EzA-SD 2017, 15
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 787/15
ArbG Cottbus, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1076/14

Auslegung von Tarifnormen durch die GerichteWortauslegung einer tarifvertraglichen FormulierungJunktim zwischen Begriffen und Klammerzusätzen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen NormAuslegung einer tarifvertraglichen Norm nach ihrer Entstehungsgeschichte

BAG, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 615/15

DRsp Nr. 2017/1431

Auslegung von Tarifnormen durch die Gerichte Wortauslegung einer tarifvertraglichen Formulierung Junktim zwischen Begriffen und Klammerzusätzen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen Norm Auslegung einer tarifvertraglichen Norm nach ihrer Entstehungsgeschichte

Orientierungssätze: 1. Englischsprachige Begriffe im VTV Kabine 2 sind Teil seiner deutschen Fassung und bei der Auslegung zu berücksichtigen. 2. Klammerzusätze zu einem bestimmten Begriff haben im Allgemeinen den Sinn, diesen Begriff zu erläutern. Das kann dazu führen, dass der durch Klammerzusatz erläuterte Begriff einen anderen Sinn erhält, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre. 3. Die Erläuterung des Begriffs "jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von easyJet" durch den Klammerzusatz "Office duty" hat einschränkende Bedeutung, die dem zunächst sehr weit gefassten Wortlaut einen auf bestimmte Tätigkeiten im Bürobereich bezogenen Wortsinn gibt. 4. Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden.