BAG - Urteil vom 15.11.2016
9 AZR 81/16
Normen:
ZPO § 259;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 6
NZA
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 558/15
ArbG Berlin, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 11945/14

Auslegung von Sozialplänen wie TarifverträgeRechtscharakter von Protokollnotizen

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 81/16

DRsp Nr. 2017/566

Auslegung von Sozialplänen wie Tarifverträge Rechtscharakter von Protokollnotizen

Orientierungssatz: Bestimmt ein Sozialplan, dass die Höhe eines Vorruhestandsgelds auf der Grundlage des "Brutto-Arbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands" berechnet werden soll, so ergibt die Auslegung, dass auf das Jahr bezogene Tantieme- oder Bonuszahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2015 - 11 Sa 558/15 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Februar 2015 - 34 Ca 11945/14 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 259;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Tantieme- bzw. Bonuszahlungen bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds der Klägerin.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Versicherungswirtschaft. Die am 1. September 1955 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 2009 bei der Beklagten unter einzelvertraglicher Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem 1. Januar 1996 als "S" in der Bereichsdirektion O in B beschäftigt. In Ziff. 5 des undatierten Arbeitsvertrags der Parteien heißt es auszugsweise: