1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2015 - 11 Sa 558/15 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Februar 2015 -
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Tantieme- bzw. Bonuszahlungen bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds der Klägerin.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Versicherungswirtschaft. Die am 1. September 1955 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 2009 bei der Beklagten unter einzelvertraglicher Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem 1. Januar 1996 als "S" in der Bereichsdirektion O in B beschäftigt. In Ziff. 5 des undatierten Arbeitsvertrags der Parteien heißt es auszugsweise:
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