LAG Köln - Urteil vom 05.03.2010
10 Sa 1219/09
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10962/08

Auslegung von Ruhegeldrichtlinien zur Anrechnung der Sozialversicherungsrente

LAG Köln, Urteil vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1219/09

DRsp Nr. 2010/12112

Auslegung von Ruhegeldrichtlinien zur Anrechnung der Sozialversicherungsrente

Sehen Ruhegeldrichtlinien vor, dass das betriebliche Ruhegeld um die hälftige der dem Arbeitnehmer zustehenden Sozialversicherungsrente vermindert werden soll, so ist nicht die Hälfte der fiktiven Sozialversicherungsrente, die der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt hätte, von dem betrieblichen Ruhegeld abzuziehen ((Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 23.06.008 - 5 Sa 438/08; Urteil vom 23.01.2009 - 11 Sa 1058/08).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 - 17 Ca 10962/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der der Klägerin ab dem 01.07.2002 zu gewährenden Betriebsrentenleistung auf maximal 50 % der ihr tatsächlich gewährten berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.307,78 - monatlich zu beschränken.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3;

Tatbestand