I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 -
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der der Klägerin ab dem 01.07.2002 zu gewährenden Betriebsrentenleistung auf maximal 50 % der ihr tatsächlich gewährten berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.307,78 - monatlich zu beschränken.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.
III. Die Revision wird zugelassen.
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