LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.1995
5 Sa 1530/94
Normen:
GSG Art. 20 ; BPfvZ § 11 § 13 ; GeschOGeschO BT § 122 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Ärzte Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 178/94

Auslegung von Gesetzen, Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1530/94

DRsp Nr. 2001/14274

Auslegung von Gesetzen, Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens

"1. Die durch Art. 20 GSG geänderten §§ 11, 13 BPfvZ sind dahingehend auszulegen, dass die zur Berechung wahlärztlicher Leistungen berechtigten Krankenhausärzte mit sog. Altverträgen neben ihrem vertraglich ausgehandelten Nutzungsentgelt zusätzlich 10 % der von ihnen vereinbarten Gebühren an den Krankenhausträger abzuführen haben. 2. Zur formellen Verfassungsmäßigkeit von Art. 20 GSG."

Normenkette:

GSG Art. 20 ; BPfvZ § 11 § 13 ; GeschOGeschO BT § 122 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, wie das vom Kläger an die Beklagte zu zahlende Nutzungsentgelt zu berechnen ist.

Der am 05.10.1948 geborene Kläger ist aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 15.09.1987 seit dem 01.11.1987 bei der Beklagten, den Krankenanstalten der Stadt R. als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt der Abteilung für Röntgendiagnostik I) beschäftigt.

In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem wie folgt:

§ 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich