Die Parteien streiten über die Frage, wie das vom Kläger an die Beklagte zu zahlende Nutzungsentgelt zu berechnen ist.
Der am 05.10.1948 geborene Kläger ist aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 15.09.1987 seit dem 01.11.1987 bei der Beklagten, den Krankenanstalten der Stadt R. als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt der Abteilung für Röntgendiagnostik I) beschäftigt.
In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem wie folgt:
§ 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
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