LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2010
10 Sa 2642/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 151 S. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 11833/09

Auslegung von Erklärungen zur Aufwandentschädigung und zum Übertritt in Gemeinschaftsunternehmen; unbegründete Darlegungen der Arbeitgeberin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 2642/09

DRsp Nr. 2010/20818

Auslegung von Erklärungen zur Aufwandentschädigung und zum Übertritt in Gemeinschaftsunternehmen; unbegründete Darlegungen der Arbeitgeberin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages

1. Wesentlicher Inhalt des Aufhebungsvertrages ist die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten zukünftigen Termin. 2. Ist eine Vereinbarung sowohl durch die Überschrift wie auch durch ihren wesentlichen Inhalt auf die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung gerichtet, kann dieser Vereinbarung auch durch das einmal unterstrichene und einmal mit dem Zusatz "zu B. I. GmbH, M." versehene Wort "Übertritt" nicht entnommen werden, dass die Parteien dieser offensichtlich im Zusammenhang mit der von der Arbeitgeberin zu zahlenden Aufwandsentschädigung zusätzlich eine Erklärung über das Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbaren wollten; der Erklärungswert der Unterschriften beschränkt sich auf die Bestätigung der Richtigkeit der für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung maßgeblichen Daten und die Zustimmung zur Bezugsdauer.