Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2021 -
Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 2., zu 3. und zu 4. jeweils verpflichtet sind, die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 20 "Unternehmensbonus und persönlicher Bonus im Tarifbereich" in der 2. Neufassung vom 04.02.2011 in der Weise durchzuführen, dass bei einer Erreichung einer Erfüllungsgröße des Unternehmensziels von 69 % die Bonusgröße zur Berechnung der Bezugsgröße 117,95 % beträgt.
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