LAG Köln - Beschluss vom 26.10.2022
11 TaBV 47/21
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 217/20

Auslegung von Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen; Regelung eines Unternehmensbonus und persönlichen Bonus im Tarifbereich

LAG Köln, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 11 TaBV 47/21

DRsp Nr. 2024/3284

Auslegung von Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen; Regelung eines Unternehmensbonus und persönlichen Bonus im Tarifbereich

1. Ein Streit der Betriebsparteien über die Frage, mit welchem Inhalt eine Betriebsvereinbarung durchzuführen ist, kann im Rahmen eines Feststellungsantrags geklärt werden. 2. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Es ist auch auf den Gesamtzusammenhang der Bestimmungen abzustellen, da dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2021 - 5 BV 217/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 2., zu 3. und zu 4. jeweils verpflichtet sind, die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 20 "Unternehmensbonus und persönlicher Bonus im Tarifbereich" in der 2. Neufassung vom 04.02.2011 in der Weise durchzuführen, dass bei einer Erreichung einer Erfüllungsgröße des Unternehmensziels von 69 % die Bonusgröße zur Berechnung der Bezugsgröße 117,95 % beträgt.