LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.10.2010
19 Sa 211/10
Normen:
BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6223/09

Auslegung von Arbeitsverträgen; Unklare Bezugnahmeklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.10.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 211/10

DRsp Nr. 2013/5908

Auslegung von Arbeitsverträgen; Unklare Bezugnahmeklausel

a) Lässt die objektive Auslegung eines Dienstvertrags drei Ergebnisse als gleichermaßen vertretbar erscheinen, führt dies zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.b) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß zu Lasten des Verwenders. 2. Bei einer unklaren Bezugnahmeklausel, die an sich eine Vergütung nach mehreren Tarifverträgen bzw. mehreren Entgeltsgruppen zulässt, ist die für den Kläger günstigste vertretbare Auslegung anzuwenden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2009 - 4 Ca 6223/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Festvergütung des Klägers. Dabei ist insbesondere die Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel im Streit.

Der Kläger ist seit dem 01. Mai 1994 bei der beklagten Stadt als Leitender Arzt/Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik und Ambulanz beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien liegt der Dienstvertrag vom 11. Mai 1994 (Ablichtung als Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 12 - 27 d.A.) zu Grunde, in welchem es - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - heißt: