Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2009 - 4 Ca 6223/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Festvergütung des Klägers. Dabei ist insbesondere die Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel im Streit.
Der Kläger ist seit dem 01. Mai 1994 bei der beklagten Stadt als Leitender Arzt/Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik und Ambulanz beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien liegt der Dienstvertrag vom 11. Mai 1994 (Ablichtung als Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 12 - 27 d.A.) zu Grunde, in welchem es - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - heißt:
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