LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2012
8 Sa 213/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2112/11

Auslegung von Arbeitsverträgen in der Zeitarbeitsbranche; Intransparenz einer Bezugnahmeklausel auf mehrgliedrige Tarifverträge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 213/12

DRsp Nr. 2012/23172

Auslegung von Arbeitsverträgen in der Zeitarbeitsbranche; Intransparenz einer Bezugnahmeklausel auf mehrgliedrige Tarifverträge

Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, durch die mehrgliedrige Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche für auf das Arbeitsverhältnis anwendbar erklärt werden, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Derartige Bestimmungen sind von Beginn an intransparent.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.01.2012 - Az. 4 Ca 2112/11 - teilweise abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 893,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 6/7, die Beklagte zu 1/7.

5.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche.

Der Kläger war vom 12.07.2010 bis zum 30.04.2011 bei der Beklagten als Zerspannungsmechaniker beschäftigt.

Die Beklagte betreibt ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen.