LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.09.2010
5 Sa 312/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1084/09

Auslegung von Arbeitsverträgen; Freiwilligkeitsvorbehalt bei einer Anwesenheitsprämie; Verrechnung bei nachfolgender Tarifbindung des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 312/09 - Aktenzeichen 5 Sa 19/10

DRsp Nr. 2010/22142

Auslegung von Arbeitsverträgen; Freiwilligkeitsvorbehalt bei einer Anwesenheitsprämie; Verrechnung bei nachfolgender Tarifbindung des Arbeitgebers

1.Verspricht der nicht tarifgebundene Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in Anlehnung an eine entsprechende tarifliche Regelung in der Branche pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde einen Aufschlag in Höhe von 0,10 Euro, zahlbar im April und November des Jahres, zu zahlen, kann er nicht ohne Vertragsänderung diese Zahlung einstellen, nur weil es in dem Arbeitsvertrag weiter heißt, der Arbeitnehmer erkenne an, dass "Weihnachts- oder sonstige Gratifikationen freiwillig" gezahlt werden. Denn mit der Zahlung soll im Sinne einer Anwesenheitsprämie die tatsächliche Erfüllung der Arbeitspflicht honoriert werden, weil man sich davon eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Anzahl der krankheitsbedingten Ausfalltage erhofft. Diese Steuerungsfunktion würde jedoch verloren gehen, wenn man diesen Aufschlag als freiwillige Zahlung ansehen würde.