Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 13.07.2017 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.989,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.02.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P 7 Stufe 6 der P-Tabelle des TVöD für den Bereich VKA zu zahlen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
II.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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