BAG - Urteil vom 27.04.2022
4 AZR 290/21
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TV T-ZUG für die Metall- und Elektroindustrie NRW § 2 Nr. 2-3; Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag v. 10.12.2010 Nr. 5;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 264
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 38/21
ArbG Herford, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1147/19

Auslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenKeine Berufung des Verwenders einer von ihm selbst erstellten Klausel wegen mangelnder TransparenzDynamische Bezugnahme von Tarifverträgen im ArbeitsvertragTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 289/21 v. 27.04.2022

BAG, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 290/21

DRsp Nr. 2022/13624

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Keine Berufung des Verwenders einer von ihm selbst erstellten Klausel wegen mangelnder Transparenz Dynamische Bezugnahme von Tarifverträgen im Arbeitsvertrag Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 289/21 v. 27.04.2022

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Hier sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Auch typische, allgemein die Vertragsabrede begleitende Umstände können zur Auslegung herangezogen werden. 2. Eine Berufung des Klauselverwenders darauf, dass die von ihm selbst erstellte Klausel unter dem Blickwinkel der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB intransparent und deshalb unwirksam sei, scheidet nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot gegensätzlichen Handelns aus.