BAG - Urteil vom 27.04.2022
4 AZR 289/21
Normen:
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag v. 10.12.2010 Nr. 5;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 263
BB 2022, 2227
EzA-SD 2022, 10
NZA 2022, 1344
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 39/21
ArbG Herford, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 98/20

Auslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenKeine Berufung des Verwenders auf die Unwirksamkeit einer von ihm erstellten Klausel wegen Verstoßes gegen das TransparenzgebotDynamische Bezugnahme von Tarifverträgen

BAG, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 289/21

DRsp Nr. 2022/13104

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Keine Berufung des Verwenders auf die Unwirksamkeit einer von ihm erstellten Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot Dynamische Bezugnahme von Tarifverträgen

Orientierungssätze: 1. Typischerweise den Vertragsabschluss vergleichbarer Abreden begleitende Umstände können - im Gegensatz zu konkret individuellen Begleitumständen - zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen herangezogen werden (Rn. 25). 2. Einem Arbeitgeber ist es im Rahmen der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einer von ihm selbst gestellten Bezugnahmeklausel aufgrund mangelnder Transparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen (Rn. 32).

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Es können auch typische und allgemein auftretende begleitende Umstände solcher Vertragsabreden zur Auslegung hinzugezogen werden.