BAG - Urteil vom 18.05.2010
3 AZR 372/08
Normen:
BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Sa 866/07
ArbG Berlin, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 17085/06

Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

BAG, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 372/08

DRsp Nr. 2010/12425

Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2008 - 25 Sa 866/07 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Steuerzuschlages, der im Zusammenhang mit Beihilfeleistungen, die neben einer Betriebsrente gewährt werden, gezahlt wird.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Postgewerkschaft (hiernach: DPG). Für diese war der Kläger, der am 23. September 1938 geboren ist, seit dem 1. April 1968 bis zum 30. September 1998 als Gewerkschaftssekretär tätig. Seit Oktober 1998 erhält er gesetzliche Rente. Im Arbeitsvertrag des Klägers vom 15. Oktober 1968 heißt es ua.:

"Ihre Rechte und Pflichten regeln sich nach der Tarifregelung I in ihrer jeweils gültigen Fassung."

Bei der Deutschen Postgewerkschaft galt die vom Hauptvorstand erlassene "Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft" (im Folgenden: TR DPG). Satz 1 des § 1 "Geltungsbereich" lautet:

"Diese Tarifregelung gilt

a) räumlich

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

b) persönlich