LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.05.2007
9 Sa 128/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; DRK TV § 67 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1230/06

Auslegung verfahrensgestaltender Tarifnorm zur Wirkung von Tarifänderungen des öffentlichen Dienstes auf das Tarifrecht des Deutschen Roten Kreuzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 128/07

DRsp Nr. 2007/17921

Auslegung verfahrensgestaltender Tarifnorm zur Wirkung von Tarifänderungen des öffentlichen Dienstes auf das Tarifrecht des Deutschen Roten Kreuzes

1. § 67 Abs. 3 DRK-TV enthält keine generelle Regelung dahingehend, dass sich jede Änderung des einen Tarifvertrages wirkungsgleich auf den anderen Tarifvertrag auswirken soll sondern dispensiert nur von der Erforderlichkeit einer formalen (form- und fristgerechten) Kündigung, um geänderte Vorschriften für den öffentlichen Dienstes als Tarifrecht für das DRK zu übernehmen.2. Der Verzicht auf eine formale Kündigung besagt nicht, dass eine Kündigung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zugleich auch die Wirkungen einer Kündigung der (gegebenenfalls) inhaltsgleichen tariflichen Regelungen des DRK entfaltet; eine formale Kündigung ist lediglich keine Voraussetzung für die Übernahme geänderter Vorschriften für den öffentlichen Dienst.3. Das sich § 67 Abs. 3 DRK-TV auf die Entbehrlichkeit einer formalen Kündigung nur bei einer beabsichtigten Übernahme bezieht, soll nach § 67 Abs. 3 DRK-TV als verfahrensgestaltende Regelung zwischen den Tarifvertragsparteien von der von ihnen als Voraussetzung einer Übernahme in Betracht gezogenen Kündigung nur abgesehen werden können, wenn ein solches aktives Handeln beabsichtigt ist.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;