LAG Köln - Urteil vom 24.06.2002
2 Sa 54/02
Normen:
MTArb § 16 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3242/01

Auslegung, Tarifvertrag, öffentlicher Dienst

LAG Köln, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 54/02

DRsp Nr. 2003/4909

Auslegung, Tarifvertrag, öffentlicher Dienst

»§ 16 Abs. 2 MTArb ist dahin auszulegen, dass dem Mitarbeiter, der keine bezahlte Arbeitsbefreiung in der genannten Zeit erhalten hat, neben dem dienstplanmäßigen Freizeitausgleich zusätzlich bezahlte Verkürzung der Arbeitszeit zu gewähren ist.«

Normenkette:

MTArb § 16 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Auslegung von § 16 Abs. 2 MTArb, der auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.