LAG München - Urteil vom 14.03.2012
8 Sa 783/11
Normen:
Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 01.06.1999;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 1104/10

Auslegung tariflicher Vorschriften hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung

LAG München, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 783/11

DRsp Nr. 2012/17287

Auslegung tariflicher Vorschriften hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung

§ 21 Nr. 1 Abs. 1 der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 01.06.1999 betrifft nur § 20 Nr. 1 Abs. 1, nicht aber § 20 Nr. 1 Abs. 2 des genannten Tarifvertrages.

»§ 21 Nr. 1 Abs. 1 der örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 01.06.1999 betrifft nur § 20 Nr. 1 Abs. 1, nicht aber § 20 Nr. 1 Abs. 2 des genannten Tarifvertrages.«

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.07.2011 - Az.: 23 Ca 1104/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 01.06.1999;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgung.

Der am 28.01.1955 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Er ist seit dem 01.03.1974 bei der Beklagten bzw. (bis 30.09.1998) bei ihrer Rechtsvorgängerin, der LH A-Stadt, im Unternehmensbereich Verkehr als Arbeiter beschäftigt.

Seit Oktober 2004 ist er freigestelltes Betriebsratsmitglied.