ArbG Ulm, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 232/06
Auslegung tariflicher Besitzstandsklausel
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 72/06
DRsp Nr. 2008/14244
Auslegung tariflicher Besitzstandsklausel
Sollen nach § 24MTV Arbeitnehmer, deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als diejenige, die sie nach den Regelungen des neuen Tarifvertrages bekommen würden, einen entsprechenden Differenzbetrag als persönliche Zulage erhalten, wird von dieser Regelung die Vergütung eines Arbeitnehmers nicht erfasst, der seine Vergütung bisher als Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage bezogen hat und deren Höhe an den Beträgen des BAT ausgerichtet war; denn wenn die Tarifvertragsparteien alle denkbaren Gehaltsreduzierungen, die durch die Anwendung des neuen Tarifvertrages entstehen können, und damit das bisherige Gesamteinkommen, das in der Protokollnotiz noch besonders definiert ist, insgesamt hätten absichern wollen, hätte es einer differenzierten Besitzstandsklausel nicht bedurft.