LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2001
1 Sa 1738/00
Normen:
BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 31.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1666/00

Auslegung Sozialplan

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 1 Sa 1738/00

DRsp Nr. 2003/4693

Auslegung Sozialplan

»1. Zur Auslegung von Sozialplänen 2. Auslegung des zwischen der Unternehmensgruppe T. und den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten geschlossenen Sozialplans bei Eigenkündigung - Begriff der Veranlassung aufgrund von beabsichtigten Stilllegungen von Betriebsstätten/-teilen. 3. Werden Aufgaben, die bisher in einem der Unternehmen der Unternehmensgruppe ausgeführt wurden, von einem anderen Unternehmen übernommen, ist eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerin auch dann nicht vom Arbeitgeber aufgrund von beabsichtigten Stilllegungen von Betriebsstätten/-teilen veranlasst, wenn kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB anzunehmen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfindungszahlung nach dem Sozial plan zusteht.

Die 1970 geborene Klägerin war vom 01.09.1998 bis zum 31.03.2000 bei der Beklagten, die in der T. Unternehmensgruppe die Funktion des zentralen, international operierenden Wareneinkaufs wahrnahm und außerdem Großhandel betrieb, als Sachbearbeiterin zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 4.300,00 DM brutto beschäftigt. Nachdem sie zunächst als Sachbearbeiterin im Bereich Import, Abteilung Non-Food in M. eingesetzt worden war, wurde sie im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme zum 01.10.1999 nach B. in eine Abteilung des Warenbereichs Obst und Gemüse versetzt.