Die Parteien streiten, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfindungszahlung nach dem Sozial plan zusteht.
Die 1970 geborene Klägerin war vom 01.09.1998 bis zum 31.03.2000 bei der Beklagten, die in der T. Unternehmensgruppe die Funktion des zentralen, international operierenden Wareneinkaufs wahrnahm und außerdem Großhandel betrieb, als Sachbearbeiterin zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 4.300,00 DM brutto beschäftigt. Nachdem sie zunächst als Sachbearbeiterin im Bereich Import, Abteilung Non-Food in M. eingesetzt worden war, wurde sie im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme zum 01.10.1999 nach B. in eine Abteilung des Warenbereichs Obst und Gemüse versetzt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|