LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.04.2013
17 Sa 1018/12
Normen:
TzBfG § 17; KSchG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6/12

Auslegung Klageantrag - verspätete Entfristungsklage - Frist zur Klageerhebung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.04.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1018/12

DRsp Nr. 2013/18588

Auslegung Klageantrag - verspätete Entfristungsklage - Frist zur Klageerhebung

Bei einer Entfristungsklage muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung wendet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juni 2012, 8 Ca 6/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17; KSchG § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis nach Erreichen einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde, sowie um Zahlungsansprüche.

Der am A geborene Kläger, Mitglied der B, war seit dem 13. August 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Flugzeugführer beschäftigt. Der zwischen ihm und der C, D (in der Folge: C) geschlossene Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1990 (Bl. 174 f d.A.) lautet auszugsweise:

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der C in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

§ 19 des für das Cockpitpersonal der Beklagten und der E abgeschlossenen Manteltarifvertrags Nr. 1 vom 01. Januar 2005 (MTV Nr. 1) lautet auszugsweise:

§ 19 Erreichen der Altersgrenze