Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juni 2012, 8 Ca 6/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis nach Erreichen einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde, sowie um Zahlungsansprüche.
Der am A geborene Kläger, Mitglied der B, war seit dem 13. August 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Flugzeugführer beschäftigt. Der zwischen ihm und der C, D (in der Folge: C) geschlossene Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1990 (Bl. 174 f d.A.) lautet auszugsweise:
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der C in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.
§ 19 des für das Cockpitpersonal der Beklagten und der E abgeschlossenen Manteltarifvertrags Nr. 1 vom 01. Januar 2005 (
§ 19 Erreichen der Altersgrenze
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