BAG - Urteil vom 12.04.2016
6 AZR 284/15
Normen:
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) bzw. der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der Fassung vom 01.07.2007 § 12, Anlage 1 - Eingruppierungskatalog - in den Fassungen vom 01.07.2007 und 01.11.2013 Entgeltgruppen 7 und 8;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 78
BB 2016, 1588
NZA-RR 2016, 419
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 10 c/15
ArbG Neumünster, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1098 a/14

Auslegung kirchlicher ArbeitsrechtsregelungenEingruppierung einer Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie

BAG, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 284/15

DRsp Nr. 2016/10703

Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen Eingruppierung einer "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie"

Orienteriungssätze des Gerichts: 1. Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. 2. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. 3. Nach der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD vom 1. Juli 2007 ist eine "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Das Merkmal "in der Psychiatrie" ist tätigkeitsbezo-gen zu verstehen. Das Richtbeispiel betrifft Gesundheitspfleger/innen mit fachspezifischen Aufgaben, die denen von Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Die Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung reicht für sich genommen nicht aus. 4. Die Neufassung des Richtbeispiels zum 1. November 2013 erfolgte ausweislich des Beschlusses des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013 nur zu Klarstellung und brachte keine inhaltliche Veränderung.