BAG - Urteil vom 29.10.1997
5 AZR 573/96
Normen:
BGB §§ 133, 157, 315 ; PersVG Berlin § 86 ; ZPO §§ 256, 259 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 611 BGB Direktionsrecht
NZA 1998, 329
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 18. März 1996 - 91 Ca 4949/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 24. Juli 1996 - 8 Sa 38/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Auslegung eines Weiterverwendungsvertrages

BAG, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 573/96

DRsp Nr. 1998/1941

Auslegung eines Weiterverwendungsvertrages

»Die in Arbeitsverträgen über die Weiterverwendung von Lehrern aus dem Ostteil Berlins enthaltene Angabe einer bestimmten Schule schließt das Recht des Landes, den Lehrer an eine andere Schule umzusetzen, nicht aus.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 315 ; PersVG Berlin § 86 ; ZPO §§ 256, 259 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land den Kläger an einer anderen Schule als bisher einsetzen kann.

Der am 22. Februar 1948 geborene Kläger studierte die Fächer Chemie und Mathematik und erwarb 1970 den Grad des Diplomchemikers mit Prädikat. In der Folgezeit war er an der im Ostteil Berlins gelegenen Ingenieurschule für Chemie als Lehrer beschäftigt und unterrichtete kontinuierlich in den Fächern Mathematik und Informatik. Diese Einrichtung wurde vom beklagtem Land überführt und der Staatlichen Technikerschule eingegliedert.

Mit Datum vom 14. Januar 1992 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der unter anderem folgende Regelung enthält:

"§ 1

Beginn und Art der Beschäftigung

Herr Dr. R wird vom 01.01.1991 an im Bereich der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport als Lehrkraft an der Berliner Schule - an der Staatlichen Technikerschule und zwar als Lehrer weiterverwendet."