LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2022
26 Ta (Kost) 6150/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 9; BetrVG § 102 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 2245/21

Auslegung eines Weiterbeschäftigungsantrags im Rahmen des § 102 Abs. 5 BetrVGWeiterbeschäftigungsantrag als unbedingter AntragWeiterbeschäftigungsantrag als HilfsantragVerschlechterungsverbot im Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVGZulässigkeit der Verrechnung von Positionen auch zum Nachteil des Beschwerdeführers

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6150/21

DRsp Nr. 2022/3880

Auslegung eines Weiterbeschäftigungsantrags im Rahmen des § 102 Abs. 5 BetrVG Weiterbeschäftigungsantrag als unbedingter Antrag Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag Verschlechterungsverbot im Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG Zulässigkeit der Verrechnung von Positionen auch zum Nachteil des Beschwerdeführers

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist, wenn zur Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird. Unabhängig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft. Andernfalls ist ein Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag auszulegen (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19, Rn. 62; LAG Berlin Brandenburg 17. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20, Rn. 8 ff.).