LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.04.2016
16 Sa 1232/15
Normen:
Tarifvertrag zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung in der ab 6. Juni 2012 geltenden Fassung; Tarifverträge für das private Bankgewerbe;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 222/15

Auslegung eines Vorruhestandstarifvertrages hinsichtlich des frühest möglichen Zeitpunkts der Inanspruchnahme

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.04.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 1232/15

DRsp Nr. 2016/9616

Auslegung eines Vorruhestandstarifvertrages hinsichtlich des frühest möglichen Zeitpunkts der Inanspruchnahme

Der Sinn und Zweck des Tarifmerkmals "2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs" besteht darin, den Anspruchsbeginn, das Entstehen des Anspruchs und die Leistungsdauer festzulegen. Hieraus folgt, dass (erst) 2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs ein Anspruch nach diesem Tarifvertrag entsteht, und zwar auch dann, wenn die Mindestbetriebszugehörigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt ist. Da § 2 Nr. 5 S. 1 die Regelung enthält, dass der Anspruch nach Nummer 1 letztmalig am 30.4.2014 entsteht, ergibt sich hieraus zugleich, dass zu diesem Zeitpunkt (30.4.2014) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Nr. 1 vorliegen müssen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer spätestens am 30.4.2014 sich "2 Jahre vor der frühesten Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs" befinden muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. September 2015 - 8 Ca 222/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung in der ab 6. Juni 2012 geltenden Fassung; Tarifverträge für das private Bankgewerbe;

Tatbestand