BAG - Urteil vom 14.02.2007
10 AZR 63/06
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 133 § 362 Abs. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 ; ZPO § 138 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 20. Dezember 1999) § 3 Abs. 1 S. 1 § 18 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 1456
NZA-RR 2007, 300
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 16/10 Sa 879/04 - 14.3.2005,
ArbG Wiesbaden, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 955/03

Auslegung eines Vorbehalts - Rückzahlung unter Vorbehalt entrichteter Beiträge zur Urlaubskasse; Darlegungs- und Beweislast; Bedeutung eines bei der Beitragszahlung erklärten Vorbehalts; Korrekturmeldungen des Bauarbeitgebers entsprechend der Mindestlohnberechnung in Verfallbescheiden; schlüssige Begründung eines Beitragsanspruchs durch die ULAK

BAG, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 63/06

DRsp Nr. 2007/7564

Auslegung eines Vorbehalts - Rückzahlung unter Vorbehalt entrichteter Beiträge zur Urlaubskasse; Darlegungs- und Beweislast; Bedeutung eines bei der Beitragszahlung erklärten Vorbehalts; Korrekturmeldungen des Bauarbeitgebers entsprechend der Mindestlohnberechnung in Verfallbescheiden; schlüssige Begründung eines Beitragsanspruchs durch die ULAK

Orientierungssätze: 1. Entrichtet ein Arbeitgeber Beiträge zur Urlaubskasse unter Vorbehalt mit dem Hinweis, die Frage der Beitragsschuld gerichtlich klären zu lassen, bringt er damit zum Ausdruck, dass die Beitragszahlung auf den Ausgang des angekündigten Rechtsstreits keinen Einfluss haben soll. Ein solcher Vorbehalt bewirkt, dass im Rückzahlungsrechtsstreit nicht dem Arbeitgeber der Nachweis einer rechtsgrundlosen Beitragszahlung obliegt, sondern die Urlaubskasse des Baugewerbes (ULAK) ihren Beitragsanspruch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.