Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.2020 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines im Vorverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 19. Februar 2019 geschlossenen Vergleichs beendet wurde, oder ob aufgrund eines vereinbarten Prozessbeschäftigungsverhältnisses hilfsweise nach einer Änderungskündigung ein weiteres nicht beendetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war seit 17. März 2014 auf Grundlage des als Anlage JK 1 (Bl. 4 ff d.A.) vorgelegten Anstellungsvertrags der Parteien vom 11. März 2021 sowie der als Anlage JK 2 (Bl. 9 d.A.) vorgelegten Zusatzvereinbarung vom 06. Oktober 2014 als „Bezirksleiter Apotheken-Außendienst“ bei der Beklagten beschäftigt.
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