LAG Hamm - Urteil vom 30.04.2015
17 Sa 177/15
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1957/14

Auslegung eines Vergleichs betreffend eine außerordentliche verhaltensbedingte KündigungAnspruch eines Arbeitnehmers auf Zurruhesetzung entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften

LAG Hamm, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 177/15

DRsp Nr. 2016/12948

Auslegung eines Vergleichs betreffend eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zurruhesetzung entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines angestellten Lehrers außerordentlich verhaltensbedingt gekündigt und schließen die Parteien im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem einige Monate hinaus geschobenen Zeitpunkt betriebsbedingt endet, so ist kein Raum für eine vorzeitige krankheitsbedingte Zurruhesetzung des Arbeitnehmers entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Versorgung entsprechend derjenige für vergleichbare Landesbeamte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.01.2015 - 2 Ca 1957/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften zur Ruhe zu setzen.

Der 1959 geborene Kläger war bei ihr als sogenannter Planstelleninhaber (Oberstudienrat i.E.) angestellt. Sie ist Trägerin des Gymnasiums H in I.