Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.01.2015 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften zur Ruhe zu setzen.
Der 1959 geborene Kläger war bei ihr als sogenannter Planstelleninhaber (Oberstudienrat i.E.) angestellt. Sie ist Trägerin des Gymnasiums H in I.
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