Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.04.2014 -
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Formulierung eines Schlusszeugnisses.
Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Köln einen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 13 Ca 3049/13 geführt. Dieser endete durch einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht festgestellten Vergleich, in dem es unter anderem wie folgt heißt:
"1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 26.03.2013 zum 31.10.2013.
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