LAG Nürnberg - Urteil vom 18.05.2021
7 Sa 269/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 584/19

Auslegung eines TarifvertragsTarifsystematik im Entgeltgruppenaufbau des TVöD-VKA Anl. 1Arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzKeine Gleichheit im Unrecht

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 269/20

DRsp Nr. 2021/12218

Auslegung eines Tarifvertrags Tarifsystematik im Entgeltgruppenaufbau des TVöD -VKA Anl. 1 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Keine Gleichheit im Unrecht

1. Bei der Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. 2. Im TVöD -VKA Anl. 1 folgt die Eingruppierung bestimmten Strukturmerkmalen. Gedanklicher Ausgangspunkt ist der historische Aufbau der Organisationseinheiten der Häuser bzw. Betriebsstätten mit Richtgrößen hinsichtlich der unterstellten Fachkräfte und der abstrakten Heraushebungsmerkmale. Damit wird eine größere Flexibilität bei der Eingruppierung angestrebt und ermöglicht. 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln.