LAG Thüringen - Urteil vom 31.03.2021
6 Sa 270/18
Normen:
TVöD EntgeltO VKA Anl. 1 Teil B Abschn. XIV EG 6 Stufe 6; TVÜ-VKA § 29 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29b; ThFwOrgVOt § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 233/17

Auslegung eines TarifvertragsDarlegungslast im Eingruppierungsprozess

LAG Thüringen, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 270/18

DRsp Nr. 2021/8811

Auslegung eines Tarifvertrags Darlegungslast im Eingruppierungsprozess

1. Die Auslegung eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erfassen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen. Sodann ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. 2. Zur Erreichung einer höheren Eingruppierung muss der Kläger im Prozess inhaltlich darlegen, welche tatsächlichen Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang ausübt, damit das Gericht daraus Arbeitsvorgänge bilden bzw. feststellen kann, zu welcher Tarifgruppe dieser Arbeitsvorgang hinsichtlich der Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale zuzuordnen ist. Handelt es sich um die beabsichtigte Eingruppierung in eine Aufbauentgeltgruppe, muss der Kläger weitere Tatsachen zu besonderen Qualifikationsmerkmalen, zur Selbstständigkeit und zur Vielseitigkeit der Tätigkeit vortragen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 18.04.2018 - 7 Ca 233/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD EntgeltO VKA Anl. 1 Teil B Abschn. XIV EG 6 Stufe 6; TVÜ-VKA § 29 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29b;