LAG Chemnitz - Urteil vom 14.04.2015
3 Sa 529/14
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3692/13

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich des Anspruchs auf einen weiteren Urlaubstag bei 10-, 20- oder 30-jähriger Betriebszugehörigkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 529/14

DRsp Nr. 2017/3945

Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich des Anspruchs auf einen weiteren Urlaubstag bei 10-, 20- oder 30-jähriger Betriebszugehörigkeit

§ 7 Nr. 2 des MTV 2005 ist dahin auszulegen, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, neben dem Besitzstand auf der Basis des MTV 2000 nach Vollendung einer 10-, 20- oder 30-jährigen Betriebszugehörigkeit nach dem 01.01.2005 jeweils einen weiteren Arbeitstag als Urlaub beanspruchen können.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.08.2014 - 10 Ca 3692/13 - abgeändert und festgestellt, dass dem Kläger ab dem Kalenderjahr 2013 24 Arbeitstage Jahresurlaub zustehen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des dem Kläger zu gewährenden Jahresurlaubs.