Die Parteien streiten über Urlaubsgeld- und Jahressonderzahlungsansprüche des Klägers aus einem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis.
Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten als Glas- und Gebäudereiniger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem die Bestimmungen des "Rahmentarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22.09.1995 in der Fassung vom 24.04.1996" (RTV-alt), der für allgemeinverbindlich erklärt worden war, Anwendung. Die für den Rechtsstreit bedeutsamen Bestimmungen des RTV-alt lauten:
§ 14 Urlaub
2. Urlaubsentgelt
2.2 Das Urlaubsentgelt kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn
a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt,
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