LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.2001
5 Sa 732/01
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ; RTV Gebäudereiniger-Handwerk § 14 ; RTV Gebäudereiniger-Handwerk § 15 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2303
NZA-RR 2002, 31
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 302/01

Auslegung eines Tarifvertrages Ende seiner Nachwirkung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 732/01

DRsp Nr. 2003/4686

Auslegung eines Tarifvertrages Ende seiner Nachwirkung

»1. Regelt der die Nachwirkung eines Tarifvertrages beendende neue Tarifvertrag einen bestimmten Komplex (hier: Urlaubsgeld und Jahressondervergütung) insgesamt neu, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Regelungen im alten Tarifvertrag nicht weitergelten sollen. 2. Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem alten Tarifvertrag bestehen nur noch für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des ablösenden Tarifvertrages.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ; RTV Gebäudereiniger-Handwerk § 14 ; RTV Gebäudereiniger-Handwerk § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsgeld- und Jahressonderzahlungsansprüche des Klägers aus einem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis.

Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten als Glas- und Gebäudereiniger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem die Bestimmungen des "Rahmentarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22.09.1995 in der Fassung vom 24.04.1996" (RTV-alt), der für allgemeinverbindlich erklärt worden war, Anwendung. Die für den Rechtsstreit bedeutsamen Bestimmungen des RTV-alt lauten:

§ 14 Urlaub

2. Urlaubsentgelt

2.2 Das Urlaubsentgelt kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn

a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt,