LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.05.2020 13 Sa 627/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; Konzernbetriebsvereinbarung v. 20.11.1992 § 6; Sozialplan v. 24.08.2015 für den Standort Hannover Nr. 3 a) (1); Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion v. 08.07.2015 F. 1. a);
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 48/19
Auslegung eines SozialplansErmittlung von Beschäftigungsjahren durch Auslegung der entsprechenden RechtsgrundlagenVorrang der Auslegungsmethodik von Rechtsquellen vor Heranziehung einer schriftlichen Kommentierung der Betriebsparteien
LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 13 Sa 627/19
DRsp Nr. 2020/9295
Auslegung eines SozialplansErmittlung von Beschäftigungsjahren durch Auslegung der entsprechenden RechtsgrundlagenVorrang der Auslegungsmethodik von Rechtsquellen vor Heranziehung einer schriftlichen Kommentierung der Betriebsparteien
1. Nr. 3 a) (1) des Sozialplans vom 24.08.2015 für den Standort Hannover sowie F. 1. a) der Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion an allen dezentralen deutschen Stationen vom 08.07.2015 zwischen der Deutschen Lufthansa AG und den jeweilig zuständigen örtlichen Betriebsräten sind dahin auszulegen, dass Stichtag für die Berechnung der Beschäftigungsjahre zur Ermittlung der Abfindungshöhe im Zusammenhang mit dem Abschluss sogenannter rentenferner Aufhebungsverträge der Zeitpunkt ist, zu dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird.
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