ArbG München, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 15350/12
Auslegung eines Sozialplans zur unquotierten Berechnung von Sozialzuschlägen; unschlüssige Darlegungen zum Anspruch auf Überstundenvergütung aus stillschweigender Vergütungsvereinbarung aufgrund objektiver Vergütungserwartung
LAG München, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 594/13
DRsp Nr. 2014/10348
Auslegung eines Sozialplans zur unquotierten Berechnung von Sozialzuschlägen; unschlüssige Darlegungen zum Anspruch auf Überstundenvergütung aus stillschweigender Vergütungsvereinbarung aufgrund "objektiver Vergütungserwartung"
1. Sozialpläne sind wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 und § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung als "Betriebsvereinbarungen besonderer Art" wie Tarifverträge auszulegen.2. Sind in den Abfindungsbestimmungen eines Sozialplans die Sozialzuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder, für Schwerbehinderte und für Mitarbeiter ab dem 35. Lebensjahr nach dem sprachlichen Aufbau "Zuschläge" zum individuellen "Bruttomonatseinkommen" als Bestandteil der eingangs (vor der "Klammer") festgelegten Abfindungsformel normiert, spricht dies entscheidend dafür, dass auch diese Sozialzuschläge zu quotieren sind; ein Anspruch auf volle Berücksichtigung der Sozialzuschläge für das Lebensalter und unterhaltsberechtigte Kinder bei der Abfindungsberechnung besteht damit nicht.
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