LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2013
22 Sa 1664/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 3541/12

Auslegung eines Sozialplans zur Stichtagsregelung für EigenkündigungenSachwidrige Sozialplanregelung zur Erhaltung einer eingearbeiteten und qualifizierten Belegschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 22 Sa 1664/12

DRsp Nr. 2014/5971

Auslegung eines Sozialplans zur Stichtagsregelung für Eigenkündigungen Sachwidrige Sozialplanregelung zur Erhaltung einer eingearbeiteten und qualifizierten Belegschaft

1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 und § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133, 157 BGB sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen; auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn, darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. 2. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei; der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat.