Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach einer einvernehmlichen Versetzung der Klägerin von A nach B auch zweitinstanzlich über deren auf den Sozialplan vom 14.12.2007 gestützte Forderungen.
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