BAG - Urteil vom 15.03.2011
1 AZR 808/09
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BetrVG § 112;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 304
NZA 2011, 944
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 2431/08
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 2434/08
ArbG Berlin, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 3587/08

Auslegung eines Sozialplans; Ankündigung des Endes der Beschäftigungsmöglichkeiten; Unanwendbarkeit von § 130 Abs. 1 BGB; Eigenkündigung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 808/09

DRsp Nr. 2011/12021

Auslegung eines Sozialplans; Ankündigung des Endes der Beschäftigungsmöglichkeiten; Unanwendbarkeit von § 130 Abs. 1 BGB; Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Sieht ein Sozialplan vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Ende der Beschäftigungsmöglichkeiten langfristig anzukündigen hat (hier in der Regel 30 Monate vor dem voraussichtlichen Termin), ist eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die ohne eine solche Ankündigung erfolgt, grundsätzlich nicht durch den Arbeitgeber veranlasst. 2. Bei einer derartigen Erklärung des Arbeitgebers handelt es sich um eine bloße Wissenserklärung, auf die § 130 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - 20 Sa 2431/08, 20 Sa 2434/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der 1966 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 2007 beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein Jahresgehalt in Höhe von 64.223,68 Euro brutto.