Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Abfindung an die Klägerin.
Die Klägerin war über viele Jahre bis zum 30.09.1990 als ... im ..., einer Einrichtung des Gesundheitswesens ..., Versorgungsbetrieb der ..., beschäftigt.
Gemäß § 1 des Statuts des Gesundheitswesens ... (Bl. 62 d. A.) unterstand das Gesundheitswesen ... dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft .... Gemäß einem Beschluss des Ministerrats der DDR vom 14.12.1989, Ziff. 4., wurde es "weiterhin" durch das Ministerium für Gesundheits- und Sozialwesen geleitet und "ist entsprechend der Notwendigkeit auch für die medizinische Betreuung der ausgeschiedenen Bergleute verantwortlich." (Bl. 67 d. A.).
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