LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2010
10 Sa 527/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6; TV Sonderleistungen § 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2533/08

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs zur Höhe einer tariflichen Sonderzahlung bei Kürzung wegen Krankengeldbezuges

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 527/09

DRsp Nr. 2010/6814

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs zur Höhe einer tariflichen Sonderzahlung bei Kürzung wegen Krankengeldbezuges

1. Soll der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut eines gerichtlichen Vergleichs im Freistellungszeitraum die vertragsgemäße Vergütung einschließlich des tariflichen Weihnachtsgeldes für 2008 erhalten, enthält der Klammerzusatz "(80 % des Tarifentgelts von derzeit 2.478,- EUR)" keine abschließende Definition der Höhe des Weihnachtsgeldanspruchs, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vergleichs ergibt, dass dem Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum nicht mehr und nicht weniger als die "vertragsgemäße Vergütung" zustehen soll. 2. Eine tarifliche Regelung, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag, der auch der Auszahlungstag sein kann, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss, um den Anspruch nicht zu verlieren, ist rechtlich unbedenklich; da es Sinn und Zweck einer Sonderzahlung ist, Arbeitnehmer auch für die Zukunft zur Mitarbeit anzuregen, ist es zulässig, dass die Tarifvertragsparteien diejenigen Arbeitnehmer vom Bezug der Sonderzahlung ausnehmen, bei denen zum Auszahlungszeitpunkt auf Grund einer bereits erfolgten Kündigung bereits feststeht, dass dieses Ziel nicht mehr erreicht werden kann.