LAG Köln - Urteil vom 05.03.2020
8 Sa 478/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7502/18

Auslegung eines Gehaltstarifvertrages

LAG Köln, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 478/19

DRsp Nr. 2020/7973

Auslegung eines Gehaltstarifvertrages

Sieht ein Gehaltstarifvertrag vor, dass für Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine höhere Vergütung zu zahlen ist, so gilt dies nur insoweit, als die abgeschlossene Berufsausübung auch für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist. Dies ist hinsichtlich einer Berufsausbildung als Industriekaufmann nicht der Fall für einfache Tätigkeiten auf einer Poststelle.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2019 - 6 Ca 7502/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

1. 2. 3. 4.