LAG München - Urteil vom 22.10.2020
3 Sa 450/20
Normen:
BGB § 138; BGB § 142; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 626; Dekret v. 18.10.2018 Nr. 1 Abs. 1 S. 2-3; Dekret v. 18.10.2018 Nr. 1 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10614/19

Auslegung eines Dekrets der Ordenskongregation des VatikansZustimmung der Ordenskongregation vor Ausspruch einer Kündigung durch die vom Vatikan eingesetzte apostolische Kommissarin der KlosterverwaltungKeine Analogie zum deutschen GmbH-Recht

LAG München, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 450/20

DRsp Nr. 2022/860

Auslegung eines Dekrets der Ordenskongregation des Vatikans Zustimmung der Ordenskongregation vor Ausspruch einer Kündigung durch die vom Vatikan eingesetzte apostolische Kommissarin der Klosterverwaltung Keine Analogie zum deutschen GmbH-Recht

1. Wird durch die Ordenskongregation des Vatikans eine apostolische Kommissarin zur Leitung und Verwaltung eines Klosters eingesetzt und durch Dekret bei der Umsetzung jeglicher Entscheidung in wirtschaftlichen Angelegenheiten an die Zustimmung der Ordenskongregation gebunden, hat sie vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einer Beschäftigten des Klosters vorab diese Zustimmung einzuholen. 2. Bestimmt das Dekret, dass andernfalls die Maßnahme nichtig ist, ist für eine Analogie zum deutschen GmbH-Recht kein Raum.

Die Auslegung eines Dekrets der Ordenskongregation des Vatikans richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Bei dem Dekret handelt es sich um einen Akt päpstlichen Jurisdiktionsprimats, weshalb es wie bei der Gesetzesauslegung darum geht, festzustellen, wie der Normunterworfene und das Gericht seinen Inhalt zu verstehen haben. Entsprechend der Gesetzesauslegung ist das Dekret objektiv auszulegen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 06.02.2020 - 2 Ca 10614/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.