Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.08.2009 -
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Anders als noch in erster Instanz vorgetragen, schlossen die Parteien nicht den ab Bl. 13 ff. d. A. wiedergegebenen Änderungsvertrag vom 12.12.2003. Dieser bezieht sich vielmehr auf Herrn H , C 2, 5 G . Der tatsächlich zwischen den Parteien am 12.12.2003 zustande gekommene Änderungsvertrag befindet sich auf Bl. 127 d. A. und betrifft den Kläger dieses Verfahrens. Danach ist im ersten Absatz auf Seite 2 des Änderungsvertrages Folgendes vereinbart:
"Ferner erfolgt bei den außertariflichen Angestellten im Jahr 2005 eine um 2,5 Prozentpunkte geminderte Gehaltsanpassung, gemessen an der Höhe der Tariflohnerhöhung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie."
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