LAG Köln - Urteil vom 09.08.2010
2 Sa 416/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1581/09

Auslegung eines Betriebsvereinbarung; unbegründete Tariflohnklage bei fehlender Anspruchsgrundlage

LAG Köln, Urteil vom 09.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 416/10

DRsp Nr. 2010/17817

Auslegung eines Betriebsvereinbarung; unbegründete Tariflohnklage bei fehlender Anspruchsgrundlage

Eine Betriebsvereinbarung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht gegen einen konkurrierenden Tarifvertrag verstößt (§ 77 Abs. 3 BetrVG).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.08.2009 - 1 Ca 1581/09 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3;

Tatbestand

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Anders als noch in erster Instanz vorgetragen, schlossen die Parteien nicht den ab Bl. 13 ff. d. A. wiedergegebenen Änderungsvertrag vom 12.12.2003. Dieser bezieht sich vielmehr auf Herrn H , C 2, 5 G . Der tatsächlich zwischen den Parteien am 12.12.2003 zustande gekommene Änderungsvertrag befindet sich auf Bl. 127 d. A. und betrifft den Kläger dieses Verfahrens. Danach ist im ersten Absatz auf Seite 2 des Änderungsvertrages Folgendes vereinbart:

"Ferner erfolgt bei den außertariflichen Angestellten im Jahr 2005 eine um 2,5 Prozentpunkte geminderte Gehaltsanpassung, gemessen an der Höhe der Tariflohnerhöhung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie."