BAG - Urteil vom 08.10.2008
5 AZR 155/08
Normen:
BGB § 615; BGB §§ 294 ff.; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (vom 6. März 1997) § 6, § 19; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 7; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 22;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 67
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1705/06
ArbG Hannover, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 504/05

Auslegung eines Arbeitsvertrags im Hinblick auf den Umfang der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 155/08

DRsp Nr. 2009/739

Auslegung eines Arbeitsvertrags im Hinblick auf den Umfang der Arbeitszeit

1. Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung wird (im Zweifel) ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet. 2. Weder die vertragliche Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit und von Pausen noch die Regelung der Vergütung vermögen für sich genommen die Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses zu begründen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. März 2007 - 17 Sa 1705/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 615; BGB §§ 294 ff.; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (vom 6. März 1997) § 6, § 19; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 7; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitszeit und über Vergütungsansprüche.