LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2015
17 Sa 1403/14
Normen:
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 530/14

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1403/14

DRsp Nr. 2015/8269

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

Verweist der Arbeitsvertrag zunächst auf den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW und enthält er sodann eine bezifferte Vereinbarung für den zu zahlenden Stundenlohn, so ist dies so auszulegen, dass aufgrund der Bezugnahmeklausel das jeweils maßgebende Tarifentgelt vereinbart werden sollte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 17.09.2014 - 2 Ca 530/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich die Kosten des Nebenintervenienten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Vergütung des Klägers.

Er ist seit dem 01.05.1991 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten in Q beschäftigt. Diese betreibt einen Möbelhandel mit vier Standorten und beschäftigt mehrere hundert Arbeitnehmer.

Dem Arbeitsverhältnis des Klägers liegt ein Arbeitsvertrag vom 24.04.1991 zugrunde (Bl. 6 bis 9 d.A.).

§ 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags lautet wie folgt:

"Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Vertrages. . . . "

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