Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 17.09.2014 - 2 Ca 530/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich die Kosten des Nebenintervenienten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Vergütung des Klägers.
Er ist seit dem 01.05.1991 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten in Q beschäftigt. Diese betreibt einen Möbelhandel mit vier Standorten und beschäftigt mehrere hundert Arbeitnehmer.
Dem Arbeitsverhältnis des Klägers liegt ein Arbeitsvertrag vom 24.04.1991 zugrunde (Bl. 6 bis 9 d.A.).
§ 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags lautet wie folgt:
"Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Vertrages. . . . "
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