LAG Hamm - Urteil vom 10.09.2014
3 Sa 641/14
Normen:
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10/14

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

LAG Hamm, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 641/14

DRsp Nr. 2014/17224

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

Verweist der Arbeitsvertrag zunächst auf den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW und enthält er sodann eine bezifferte Vereinbarung für den zu zahlenden Stundenlohn, so ist dies so auszulegen, dass aufgrund der Bezugnahmeklausel das jeweils maßgebende Tarifentgelt vereinbart werden sollte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.03.2014 - 2 Ca 10/14 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 828,12 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegende Zinsen seit 20.01.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer streitigen Bindung an den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW.

Der Kläger ist seit dem 01.03.2000 bei der Beklagten als Verkäufer beschäftigt, Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 23.02.2000 (Bl 8-9 GA).

In § 1 Ziffer 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise: