Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.03.2014 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 828,12 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegende Zinsen seit 20.01.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer streitigen Bindung an den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW.
Der Kläger ist seit dem 01.03.2000 bei der Beklagten als Verkäufer beschäftigt, Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 23.02.2000 (Bl 8-9 GA).
In § 1 Ziffer 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:
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